Bat-Kf Tariferhöhung 2023 Pflege - Tehnopolis

Bat-Kf Tariferhöhung 2023 Pflege

Bat-Kf Tariferhöhung 2023 Pflege
Der Tarifabschluss aus dem öffentlichen Dienst, wird eins zu eins übernommen. Die ARK-RWL hat sich am 31.05.2023 geeinigt, dass im BAT-KF die gleichen Entgelterhöhungen und Inflationsausgleichsprämien gezahlt werden, wie im TVöD-VKA. Die Tabellenentgelte werden ab dem 01.03.2024 um 200 € danach um 5,5 %, mindestens jedoch um 340 €, erhöht.

Die Auszahlung der „ersten” Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 €. soll mit dem Entgelt Juni 2023 erfolgen. Weitere 220 € werden dann jeweils für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 ausgezahlt. Mehr zu der erfreulichen Einigung findet ihr auf der Seite des vkm-rwl Inflationsausgleichsprämien wie im öffentlichen Dienst Mit Beschluss der ARK-RWL kommt mit dem Entgelt für Juni 2023 eine einmalige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1240 € zur Auszahlung.

Die Auszubildenden, Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen erhalten 620 €. Die Inflationsausgleichsprämie wird netto ausgezahlt. Es folgen dann für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 weitere Auszahlungen in Höhe von 220 €. Auszubildende, Schülerinnen und Schüler und Praktikantinnen erhalten 110 €.

Für Teilzeitkräfte wird die Inflationsausgleichsprämie jeweils anteilig gezahlt. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.9/2023 der Diakonie RWL entnehmen. Anhebung der Tabellenentgelte ab 1.März 2024 Ab 1.03.2024 werden die Tabellenwerte im BAT-KF, um 200 € angehoben.

Dieser Betrag wird dann um 5,5 %, mindestens jedoch um 340 €, erhöht. Zudem steigen die Zulagen, für die eine Dynamisierung über die allgemeine Entgeltanpassung vereinbart ist, ab dem 01.03.2024 um 11,5 %. Die Tabellenentgelte für die Auszubildenden, die Schülerinnen und Schüler und die Praktikantinnen werden ab dem 01.03.2024 um 150 € erhöht.

  • Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
  • Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
  • Überleitung von Berufsgruppe 2 in Berufsgruppe 1 zum 1.
  • Juni 2023 Ein weiterer Beschluss in der ARK-RWL Sitzung am 31.05.2023, betrifft den Bücherei- und Archivdienst.
  • Die Berufsgruppe 5.2 „Mitarbeiterinnen im Bücherei- und Archivdienst” wird gestrichen.

Mitarbeitenden, die bisher in den Fallgruppen1 bis 6 der Berufsgruppe 5.2 eingruppiert waren, werden zum 1 Juni in die Berufsgruppe 5.1 stufengleich, einschließlich individueller Endstufe und unter Berücksichtigung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit übergeleitet. Wer hat Anspruch darauf – wer nicht? Mit der Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E im TVöD, wurde in § 28a eine Regelung für „Regenerationstage” in den BAT-KF eingefügt. Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitarbeitende bei einer 5-Tage-Woche, zwei Regenerationstage im Jahr,- wenn sie den entsprechenden Berufsgruppen angehören.

Das führt zu der vielgestellten Frage an die MAVen: „Wer erhält sie – wer nicht?” Andreas Ullrich hat sich die Mühe gemacht, die Antwort detailiert auszuarbeiten. Danke Andreas! Ihr findet die Ausarbeitung hier zum Download. Rückwirkende SE-Zulage auch in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit Zum Abschluss der Umsetzung des Tarifergebnisses im Sozial- und Erziehungsdienst des TVöD in den BAT-KF hat sich die ARK-RWL am 31.05.2023 auch auf die Zahlung der SE-Zulage in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit geeinigt.

So erhalten Mitarbeitende in der gemeindlichen Kinder-Jugendarbeit, die in der unter der Berufsgruppe „Mitarbeiterinnen in der Verkündigung, Seelsorge und Bildungsarbeit” fallen, rückwirkend ab dem 01.01.2023 eine SE-Zulage in Höhe von 130€ bzw.180 €, zwei Regenerationstage sowie eine Eimalzahlung in Höhe von 780€ bzw.1080 €.

  1. Den Beschluss der ARK-RWL findet Ihr hier zum Download.
  2. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.9/2023 der Diakonie RWL entnehmen.130 Euro Zulage für Mitarbeitende der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3 Im Dezember 2023 hatte die ARK-RWL die Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss SuE beschlossen.
  3. Davon ausgenommen waren einige Regelungen, für die keine Einigung gefunden wurde.

Nach Beratungen in einer Arbeitsgruppe der ARK-RWL kam es zu einer Verständigung: Mitarbeitende der Entgeltgruppen SD 2 und SD 3, außer in der Alten- und Familienhilfe, erhalten ab 01.01.2023 eine Zulage in Höhe von 130 € und eine entsprechende Einmalzahlung für die Monate ab Juli 2022.

  • Der entsprechende Beschluss der ARK-RWL wird am 22.
  • Februar 2023 erwartet.
  • Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.01/2023 der Diakonie RWL entnehmen.
  • BAT-KF Anpassung an den Tarifabschluss SuE Mit Einmalzahlungen und der Einführung von Zulagen, sowie einer Regenerationstageregelung, für Mitarbeitende in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst, wird der BAT-KF an den Tarifabschluss S+E des TVöD (VKA) angepasst.

Die ARK hat die umfangreichen Regelungen dazu, in ihrer Sitzung am 14.12.2022 beschlossen. Ihr findet sie hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.18/2022 der Diakonie RWL entnehmen. je nach Berufsgruppenplan und Eingruppierung Die Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E des TVöD, ist nicht einheitlich,- sondern auf die entsprechenden Berufsgruppen bezogen und je nach Eingruppierung unterschiedlich.

So erhalten zb. Mitarbeitende in Kitas, die in einer der Entgeltgruppen SE 3 bis SE 9 eingruppiert sind, eine Zulage von 130 Euro,- Mitarbeitende in Entgeltgruppe SE 11 eine Zulage von 180 Euro. Die Zuordnung der Zulagen könnt ihr der „Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst” entnehmen.

Ihr findet sie hier zum Download. Auszahlung spätestens bis zum 31. März 2023 Ebenso wie die Zulagen, sind auch die Einmalzahlungen zur Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E, auf die entsprechenden Berufsgruppen bezogen und fallen je nach Eingruppierung unterschiedlich hoch aus.

Anspruch haben Mitarbeitende, deren Arbeitsverhältnis deren Arbeitsverhältnis am 1. Januar 2023 fortbesteht und die an mindestens einem Tag zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Dezember 2022 Anspruch auf Entgelt haben. Mehr dazu könnt ihr der „Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst” entnehmen.

Ihr findet sie hier zum Download. Mehr dazu könnt ihr dem Rundschreiben Nr.18/2022 der Diakonie RWL entnehmen. Regelung mit Rückwirkung für 2022 – ab 1. Januar 2023 Als weitere Anpassung des BAT-KF an den Tarifabschluss S+E, wird zum 1. Januar 2023 eine Regelung für „Regenerationstage” in den BAT-KF eingefügt.

  • Mitarbeitende in den entsprechenden Berufsgruppen erhalten im Jahr zwei Regenerationstage bei einer 5-Tage-Woche.
  • Betragt die Arbeitszeit weniger als fünf Tage in der Woche, vermindert sich der Anspruch entsprechend.
  • Für Mitarbeitende, die im 2022 Anspruch auf Regenerationstage gehabt hätten, erhöht sich der Anspruch einmalig für das Jahr 2023 um bis zu zwei Arbeitstage.

Bei Regenerationstagen handelt es sich nicht um Urlaubs- oder Zusatzurlaubstage. Mehr dazu könnt ihr der „Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Mitarbeiterinnen in Kindertageseinrichtungen und im Sozial- und Erziehungsdienst” entnehmen. Ihr findet sie hier zum Download Sitzung der ARK-RWL vom 19.10.2022 Die Möglichkeit der Vereinbarung zur Altersteilzeit besteht auch 2023 weiter.

In der Septembersitzung der ARK-RWL hatte die Dienstnehmerseite beantragt, dass die Altersteilzeitordnung(ATZO) bis zum 31.12.2023 verlängert wird. Nach dem der Antrag im September noch keine Mehrheit fand, hat die ARK in der Sitzung am 19.10.2022 einer Verlängerung zugestimmt. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss nunmehr vor dem 1.

Januar 2024 beginnen. Die entsprechende Arbeitsrechtsregelung findet ihr hier zum Download Anpassung der Berufsgruppe 5 zur Klarstellung der Eingruppierung Die ARK-RWL hat in ihrer Sitzung am 18.05.2022 eine Anpassung der Berufsgruppe 5 des SD-EGP beschlossen.

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Was ist Fallgruppe 4?

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Beschäftigte der Entgeltgruppe S 5 Fallgruppe 1 der Entgeltgruppe S 7 (Beschäftigte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen). Das bisherige Tätigkeitsmerkmal in Fallgruppe 2 ist ersatzlos entfallen. Da diese Beschäftigten nicht mehr nach dem Anhang zu der Anlage C zum TVöD eingruppiert sind, finden auf diese Beschäftigten gem. § 17 Abs.1 TVÜ-VKA bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD (mit Entgeltordnung ) die §§ 22, 23 BAT, einschließlich der Vergütungsordnung Anwendung. Diese Beschäftigten werden somit, soweit sie Entgelt nach den Entgeltgruppen des TVöD erhalten, in entsprechender Anwendung der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 1 der Anlage 1a zum BAT eingruppiert. Beschäftigte der Entgeltgruppe S 6 der neuen Entgeltgruppe S 8a (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben). Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 1, 3 bzw.5 der neuen Entgeltgruppe S 8b

Fallgruppe 1 (Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten). Fallgruppe 2 (Handwerksmeister, Industriemeister oder Gärtnermeister als Gruppenleiter in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder Werkstätten für behinderte Menschen). Fallgruppe 3 (Beschäftigte in der Tätigkeit von Sozialarbeitern bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung).

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 7 Fallgruppe 1 bzw.2 der Entgeltgruppe S 9

Fallgruppe 4 (Beschäftigte als Leiterinnen von Kindertagesstätten) bzw. Fallgruppe 5 (Beschäftigte, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leiterinnen von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 40 Plätzen bestellt sind).

Beschäftigte der Entgeltgruppe S 8 Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe S 9 Fallgruppe 2 (Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit) und Beschäftigte der Entgeltgruppe S 11 der neuen Entgeltgruppe S 11b (Sozialarbeiter bzw. Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung sowie Heilpädagogen mit abgeschlossener Hochschulbildung und – soweit nach dem jeweiligen Landesrecht vorgesehen – mit staatlicher Anerkennung mit jeweils entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben).

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Wer verhandelt BAT-KF?

Anpassung des BAT-KF an die Tarifregelungen des Sozial- und Erziehungsdienstes des TVöD – Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK-RWL) hat am 14.12.2022 nach mehreren Verhandlungsrunden einen Beschluss zur Umsetzung des entsprechenden Tarifabschlusses im Sozial und Erziehungsdienst des TVöD gefasst. Hier die wesentlichen Inhalte dieses Beschlusses.

Was bedeutet BAT-KF?

Kurz & knapp: BAT-KF – Was ist der BAT-KF? Die Abkürzung BAT-KF steht für „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung “. Es handelt sich dabei also um einen kirchlichen Tarifvertrag, der die Löhne der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer diakonischen Werke regelt.

Gibt es noch weitere kirchliche Tarifverträge? Ja, eine Auswahl weiterer Tarifverträge der Kirche finden Sie hier, Werden alle Angestellten der Kirche nach einem Tarifvertrag bezahlt? Sind die Einrichtungen nicht caritativer oder erzieherischer Natur und es wird kein Religionsdienst geleistet, muss auch in Betrieben, die Eigentum einer Kirche sind, nicht das kirchliche Arbeitsrecht, sondern das weltliche eingehalten werden.

Die bestehenden Tarifverträge der evangelischen Einrichtungen richten sich alle nach dem „Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung” oder BAT-KF. Mit diesem Dokument wird der „dritte Weg” als Modus der Lohnverhandlung abgelöst.

Wann steigt man in die nächste Entgeltgruppe?

Entgeltgruppe 1 – Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. Die Einstellung in die Entgeltgruppe 1 erfolgt in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Die jeweils nächste Stufe der Entgeltgruppe 1 wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht. Stufen in der Entgeltgruppe 1. Die nächste höhere Stufe wird nach einer Verweildauer von jeweils vier Jahren in der kleineren Stufe erreicht.

Was bedeutet gründliche Fachkenntnisse?

In seinem Urteil aus dem Jahr 1983 hat das BAG „gründliche Fachkenntnisse’ definiert als „ Fachkenntnisse von nicht unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art ‘. Beispielhaft seien zwei Entscheidungen zu den „gründlichen Fachkenntnissen’ aufgeführt.

Wann in Stufe 6?

Entwicklungsstufen Der TVöD, TV-L und TV-H sehen in der allgemeinen Entgelttabelle für jede der 15 Entgeltgruppen unterschiedlich lange Stufenlaufzeiten vor, die Beschäftigte für den Aufstieg in den 5 bzw.6 Stufen innerhalb derselben Entgeltgruppe zurücklegen müssen.

Stufe 2 nach 1 Jahr in Stufe 1Stufe 3 nach 2 Jahren in Stufe 2Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 3Stufe 5 nach 5 Jahren in Stufe 4Stufe 6 nach 5 Jahren in Stufe 5

Als Entwicklungsstufen sind die Stufen 3 und höher der jeweiligen Entgeltgruppe bezeichnet, in die Beschäftigte eingruppiert sind. Die Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 5 bzw.6 kann bei erheblich über- bzw. unterdurchschnittlicher Leistung verkürzt bzw. : Entwicklungsstufen

Wie lange bleibt man in Stufe 3?

So sieht die Stufenlaufzeit im TVöD aus – Im TVöD wird zwischen einer Einstellung in die Entgeltgruppe E1 und ab E2 unterschieden. Bedeutend ist, dass die Einstufung in E1 bereits bei der Stufe 2 beginnt. Die Stufe 3 wird dann nach vier Jahren in Stufe 2, die Stufe 4 nach vier Jahren in Stufe 3, die Stufe 5 nach 4 Jahren in Stufe 4 und die Stufe 6 nach 4 Jahren in Stufe 5 erreicht.

Was bedeutet besonders verantwortungsvolle Tätigkeit?

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn die der/dem Beschäftigten übertragene Verantwortung beträchtlich gewichtiger ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen (gemessen an der in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2 bereits enthaltenen so genannten „Normalverantwortung’) einem/r Beschäftigten

Was sind vielseitige Fachkenntnisse?

Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 12.7 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a des vorgesehen. In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit (nur) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

Zusätzliche selbstständige Leistungen sind nicht erforderlich. Das Tätigkeitsmerkmal basiert auf dem inhaltlich unveränderten Tätigkeitsmerkmal der mit Aufstieg nach des Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O. Auch die Definition ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert (Protokollerklärung Nr.5 des Teils I).

Die Protokollerklärung lautet: “Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.” Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine deutliche Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert.

  1. Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen “gründliche Fachkenntnisse” und “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” ist also ausschließlich quantitativ, d.h.
  2. Der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt.
  3. Das Tätigkeitsmerkmal “gründlich” setzt danach eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal “vielseitig” eine Erweiterung der Breite nach voraus.

Vielseitige Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen erfordert. Maßgebend ist also die Menge der zu beachtenden und anzuwendenden Normen und Bestimmungen in Bezug auf das wahrzunehmende Aufgabengebiet.

  • Der Begriff der Vielseitigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Aufgaben aus verschiedenen Aufgabenbereichen wahrgenommen werden, sofern jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.
  • Ist der Aufgabenkreis jedoch so geschaffen, dass nur ein schmaler Ausschnitt im Bereich der Verwaltung, z.B.
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den Bereich Umzugskosten, zu bearbeiten ist, könnten die erforderlichen Fachkenntnisse möglicherweise nur als gründlich, jedoch nicht als vielseitig anerkannt werden. Ein eng begrenztes Arbeitsgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle genügt nicht.

Desgleichen liegen im Tarifsinne keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vor, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendigerweise auf Rechtsvorschriften beziehen.

Historische, architektonische und fremdsprachliche Kenntnisse, aber auch bautechnische Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer usw. können ausreichen. Desgleichen kann auch Erfahrungswissen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse begründen.

  1. Mit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und zusammengefasst.
  2. Danach setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen im Aufgabenkreis des Beschäftigten voraus.
  3. Dabei seien Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen.

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies könnte sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar sei auch, dass sich der Wissensbereich nur auf einzelnes abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt wird.

  1. Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gehört zu den Anforderungen nach (Bund), deren Erfüllung i.d.R.
  2. Erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.
  3. Beachten Sie, dass nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge daher ggf.
  4. Eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen ist.

Beispiele für Tätigkeiten mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind:

Bearbeitung von Urlaubsanträgen für Beamte und Beschäftigte. Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Festsetzung der Geldbuße. Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden bejaht

bei einem Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei einem Bauverwaltungsamt eines Kreises, der folgende Arbeitsvorgänge zu erledigen hatte:

Führung einer Kaufpreissammlung, Zusammenfassung und Auswertung der Kaufpreise zu Bodenrichtwerten, Fertigung von Bodenrichtwertkarten, Vorbereitung und Abwicklung des Gutachterausschusses.

bei einem Wohngeld.

: Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 12.7 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse,

Was versteht man unter schwierige Tätigkeit?

Schwierige Tätigkeiten (1Schwierige Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die mehr als eine eingehende fachliche Einarbeitung im Sinne der Entgeltgruppe 3 erfordern.

Wann kommt man in Stufe 5?

Beispiel – Höhergruppierung vor dem 1.3.2017 – Ein Beschäftigter, auf welchen der TVöD (VKA) Anwendung findet, hat noch keine Berufserfahrung und wird somit in EG 6 Stufe 1 eingestellt.

Bei kontinuierlich durchschnittlich guter Leistung erreicht er nach 1 Jahr Stufe 2, nach 3 Jahren Stufe 3 (davon 2 Jahre in Stufe 2), nach 6 Jahren Stufe 4 (davon 3 Jahre in Stufe 3), nach 10 Jahren Stufe 5 (davon 4 Jahre in Stufe 4) und nach 15 Jahren Stufe 6 (davon 5 Jahre in Stufe 5). Nach 5 Jahren wird dem Beschäftigten, der zwischenzeitlich der Stufe 3 (2.647,62 EUR) zugeordnet ist, eine höherwertige Tätigkeit übertragen, die nach der EG 8 bewertet ist. Die für ihn maßgebende Stufe in der EG 8 wird nach den Regeln des § 17 Abs.4 Satz 1 und Satz 3 TVöD a.F. in der Weise neu ermittelt, dass der Beschäftigte derjenigen Stufe zugeordnet wird, in er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Höhergruppierung erfolgt sonach in die Stufe 2 (2.744,42 EUR). Da die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe mit dem Tag der Höhergruppierung neu zu laufen beginnt, beträgt die Zeit bis zum Erreichen der Stufe 6 insgesamt 19 Jahre (1 Jahr Stufe 1 EG 6, 2 Jahre Stufe 2 EG 6, 2 Jahre Stufe 3 EG 6 – Höhergruppierung – 2 Jahre Stufe 2 EG 8, 3 Jahre Stufe 3 EG 8, 4 Jahre Stufe 4 EG 8, 5 Jahre Stufe 5 EG 8.

Anlässlich der zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Entgeltordnung des Bundes wurden auch die Regelungen zur Höhergruppierung mit Wirkung zum 1.3.2014 für Höhergruppierungen, welche nicht mit der Überleitung in die Entgeltordnung in Zusammenhang stehen, geändert.

Für Höhergruppierungen aufgrund der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit erfolgt bei Beschäftigten des Bundes ab dem 1.3.2014 die stufengleiche Höhergruppierung ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit. Für den Bereich der VKA ist mit Wirkung zum 1.3.2017 die stufengleiche Höhergruppierung ebenfalls ohne Mitnahme der Stufenlaufzeit (mit Au.

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Wann ist man Stufe 3?

Wie werden die Beschäftigten eingestuft? – Bei der Einstellung werden Beschäftigte nicht nur in eine Entgeltgruppe eingruppiert, sondern auch einer Stufe zugeordnet. Maßgebend für das Einstufen ist die einschlägige Berufserfahrung. In den Entgeltgruppen 2 – 15 gilt (§ 16 Abs.2 TVöD-Bund):

Stufe 1 – keine einschlägige Berufserfahrung Stufe 2 – einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr (in der Regel) Stufe 3 – einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren

Bei der Entgeltgruppe 1 erfolgen Einstellungen hingegen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). Das ergibt sich aus § 16 Abs.4 TVöD-Bund. Einschlägige Berufserfahrung meint eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit (Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2 TVöD-Bund).

Wann gibt es die nächsten Tarifverhandlungen im öffentlichen Dienst?

Typ: Artikel, Schwerpunktthema: Öffentlicher Dienst Arbeitgeber und Gewerkschaften haben am 22. April 2023 eine Einigung in den diesjährigen Tarifverhandlungen für den öffentlichen Dienst von Bund und Kommunen erzielt. Am 22. April 2023 haben die Tarifvertragsparteien eine Einigung in den Tarifverhandlungen für die Tarifbeschäftigten von Bund und Kommunen erzielt.

Der Einigung war ein Schlichtungsverfahren vorausgegangen, nachdem die Verhandlungen gewerkschaftsseitig in der dritten Verhandlungsrunde für gescheitert erklärt wurden. Bundesinnenministerin Nancy Faeser: „Wir haben in vier Verhandlungsrunden und im Schlichtungsverfahren hart miteinander gerungen. Wir tragen eine große Verantwortung für die Beschäftigten, für die öffentlichen Haushalte, für die soziale Gerechtigkeit – und für einen starken, zukunftsfähigen Staat.

Ich bin sehr froh, dass wir jetzt einen guten und fairen Tarifabschluss für die mehr als 2,5 Millionen Beschäftigten von Bund und Kommunen erreicht haben. Dieser Tarifabschluss bringt für die Beschäftigten spürbare Entlastungen. Die steuer- und abgabenfreien Zahlungen machen sich zügig im Portemonnaie bemerkbar.

Was ist die Fallgruppe?

Die Entgeltordnung ist in 6 Teile gegliedert wie folgt:

Teil I: Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst,
Teil II: Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten,
Teil III: Tätigkeitsmerkmale für besondere Beschäftigtengruppen,
Teil IV: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung ( BMVg ),
Teil V: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI),
Teil VI: Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums des Innern ( BMI ).

Diese Teile sind in Abschnitte und zum Teil in Unterabschnitte gegliedert. Die weitergehende Gliederung erfolgt nach Entgeltgruppen, diese sind nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgruppen) unterteilt. Wie schon in der Vergütungsordnung die Vergütungsgruppen entwickeln sich in der Entgeltordnung die Tätigkeitsmerkmale einer Entgeltgruppe i.d.R.

aus der niedrigeren Entgeltgruppe. Auszugehen ist sonach von der untersten Entgeltgruppe (Ausgangsentgeltgruppe). Werden deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt, sind die weiteren Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe mit der nächst höheren Ordnungszahl zu prüfen (z.B. Teil I EG 5 Fallgr.2 – gründliche Fachkenntnisse, anschließend – bei Erfüllen der Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe – Prüfung der Entgeltgruppe mit der höheren Ordnungszahl EG 6 gründliche und vielseitige Fachkenntnisse usw.).

So bauen beispielsweise die Entgeltgruppen 1 bis 9a sowie EG 10 bis 12 auf der Basis der EG 9c des Teils I der Entgeltordnung insofern aufeinander auf, als die Entgeltgruppen mit der höheren Ordnungszahl jeweils höhere Anforderungen stellen. Hierin sind auch Aufbauentgeltgruppen im engeren Sinne enthalten, sodass die Entgeltgruppe als Tätigkeitsmerkmal ein “Herausheben” aus dem in Bezug genommenen Tätigkeitsmerkmal der niedrigeren Entgeltgruppe durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht.

Hier sind zwingend zunächst die Anforderungen der Ausgangsentgeltgruppe und anschließend bei deren Bejahung die weiteren zusätzlichen Anforderungen der höheren Entgeltgruppe zu prüfen. Derartige Aufbauentgeltgruppen sind z.B. EG 12 zu EG 11, EG 11 zu EG 10, EG 10 zu EG 9c. Nicht hingegen EG 9b zu EG 9a, da zwar EG 9b höhere Anforderungen enthält, jedoch nicht als Heraushebung aus EG 9a durch Konstituierung eines zusätzlichen Merkmals.

Die Entgeltgruppen sind häufig nochmals nach Fallgruppen (= Berufsgruppen) unterteilt. Hierzu ein Beispiel: Teil III Abschn.27. Beschäftigte im Kassendienst Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 1, die mindestens zu einem Viertel schwierige buchhalterische Tätigkeiten ausüben.2.

Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 3, deren Tätigkeit besondere Zuverlässigkeit erfordert.3. Beschäftigte im Kassendienst, denen mindestens 3 Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 4 mit buchhalterischen Tätigkeiten ständig unterstellt sind.4. Beschäftigte in der Zentralkasse des Bundes, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.5.

Kassiererinnen und Kassierer in Kassen, soweit nicht anderweitig eingruppiert. (Hierzu Protokollerklärung Nr.5).6. Verwalterinnen und Verwalter von Zahlstellen, in denen ständig nach Art und Umfang besonders schwierige Zahlungsgeschäfte anfallen.7. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens einer oder einem Kassenbeschäftigten mindestens der Entgeltgruppe 4.

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Entgeltgruppe 5 1. Beschäftigte, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.2. Beschäftigte im Kassendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.3. Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen.4. Zahlstellenverwalterinnen und -verwalter größerer Zahlstellen.5.

Verwalterinnen und Verwalter von Einmannkassen. Unter “Fallgruppen” ist in dem vorstehenden Beispiel die den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen vorangestellte Ziffer zu verstehen, z.B. EG 5 Fallgr.3 = Kassiererinnen und Kassierer in kleineren Kassen. Unter “Fallgruppe” ist also eine Eingruppierungsnorm (Tätigkeitsmerkmal) zu verstehen, die mit einer Ordnungszahl versehen worden ist.

Damit können die einzelnen Tätigkeitsmerkmale besser zitiert werden. Mit der Angabe der Entgeltgruppe sowie der jeweiligen Fallgruppe werden die qualifizierten Tätigkeitsmerkmale bestimmt. Da sich die tarifliche Mindestvergütung nach den jeweils in Betracht kommenden Entgeltgruppen und nicht nach Fallgruppen bestimmt, ist die Angabe der Fallgruppe im Arbeitsvertrag entbehrlich.

Es besteht kein klagbarer Anspruch des Beschäftigten auf Mitteilung der Fallgruppe im Arbeitsvertrag. Eine gleichwohl erfolgte Mitteilung einer Fallgruppe an den Beschäftigten hat lediglich deklaratorischen Charakter. Eine auf Entgelt nach einer bestimmten Fallgruppe gerichtete Klage ist unzulässig.

Was bedeutet besonders verantwortungsvolle Tätigkeit?

Besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten liegen vor, wenn die der/dem Beschäftigten übertragene Verantwortung beträchtlich gewichtiger ist als die Verantwortung, die im Allgemeinen (gemessen an der in der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 oder 2 bereits enthaltenen so genannten „Normalverantwortung’) einem/r Beschäftigten

Was sind vielseitige Fachkenntnisse?

Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 12.7 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ist in den Entgeltgruppen 6, 7, 8, 9a des vorgesehen. In der Entgeltgruppe 6 sind Beschäftigte eingruppiert, deren Tätigkeit (nur) gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

  • Zusätzliche selbstständige Leistungen sind nicht erforderlich.
  • Das Tätigkeitsmerkmal basiert auf dem inhaltlich unveränderten Tätigkeitsmerkmal der mit Aufstieg nach des Teil I der Anlage 1a zum BAT/BAT-O.
  • Auch die Definition ist gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert (Protokollerklärung Nr.5 des Teils I).

Die Protokollerklärung lautet: “Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.” Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG wird bei gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine deutliche Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach gefordert.

Der Unterschied zwischen den Tätigkeitsmerkmalen “gründliche Fachkenntnisse” und “gründliche und vielseitige Fachkenntnisse” ist also ausschließlich quantitativ, d.h. der Begriff der gründlichen Fachkenntnisse ist qualitativ, der Begriff der vielseitigen Fachkenntnisse quantitativ bestimmt. Das Tätigkeitsmerkmal “gründlich” setzt danach eine Erweiterung der Fachkenntnisse der Tiefe nach, das Merkmal “vielseitig” eine Erweiterung der Breite nach voraus.

Vielseitige Fachkenntnisse liegen vor, wenn der Beschäftigte eine Tätigkeit ausübt, die nähere Kenntnisse mehrerer Gesetze und Verordnungen erfordert. Maßgebend ist also die Menge der zu beachtenden und anzuwendenden Normen und Bestimmungen in Bezug auf das wahrzunehmende Aufgabengebiet.

  • Der Begriff der Vielseitigkeit wird regelmäßig zu bejahen sein, wenn die Aufgaben aus verschiedenen Aufgabenbereichen wahrgenommen werden, sofern jeweils gründliche Fachkenntnisse erforderlich sind.
  • Ist der Aufgabenkreis jedoch so geschaffen, dass nur ein schmaler Ausschnitt im Bereich der Verwaltung, z.B.

den Bereich Umzugskosten, zu bearbeiten ist, könnten die erforderlichen Fachkenntnisse möglicherweise nur als gründlich, jedoch nicht als vielseitig anerkannt werden. Ein eng begrenztes Arbeitsgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung gleichartiger Fälle genügt nicht.

Desgleichen liegen im Tarifsinne keine gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse vor, wenn lediglich Angaben in Formblättern auf Vollständigkeit geprüft werden und im Bedarfsfall durch tatsächliche Angaben ergänzt werden. Die Fachkenntnisse müssen sich nicht notwendigerweise auf Rechtsvorschriften beziehen.

Historische, architektonische und fremdsprachliche Kenntnisse, aber auch bautechnische Kenntnisse unterschiedlicher Regelungswerke für die Flächenberechnung, die Ermittlung der Nutzer usw. können ausreichen. Desgleichen kann auch Erfahrungswissen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse begründen.

Mit hat das BAG seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und zusammengefasst. Danach setzen gründliche Fachkenntnisse nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen im Aufgabenkreis des Beschäftigten voraus. Dabei seien Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen.

Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies könnte sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Denkbar sei auch, dass sich der Wissensbereich nur auf einzelnes abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Beschäftigte eingesetzt wird.

  • Das Tätigkeitsmerkmal gründliche und vielseitige Fachkenntnisse gehört zu den Anforderungen nach (Bund), deren Erfüllung i.d.R.
  • Erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden kann.
  • Beachten Sie, dass nach der Bewertung der einzelnen Arbeitsvorgänge daher ggf.
  • Eine zusammenfassende Gesamtbetrachtung der Arbeitsvorgänge durchzuführen ist.

Beispiele für Tätigkeiten mit gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind:

Bearbeitung von Urlaubsanträgen für Beamte und Beschäftigte. Bearbeitung von Verkehrsordnungswidrigkeiten einschließlich Festsetzung der Geldbuße. Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen.

Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse wurden bejaht

bei einem Leiter der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei einem Bauverwaltungsamt eines Kreises, der folgende Arbeitsvorgänge zu erledigen hatte:

Führung einer Kaufpreissammlung, Zusammenfassung und Auswertung der Kaufpreise zu Bodenrichtwerten, Fertigung von Bodenrichtwertkarten, Vorbereitung und Abwicklung des Gutachterausschusses.

bei einem Wohngeld.

: Eingruppierung – Entgeltordnung TVöD-Bund / 12.7 Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse,

Wer ist in welcher Entgeltgruppe IG Metall Bayern?

Entgelttabelle Metall & Elektro

Entgeltgruppe ab 1.5.2024 +3,3 %
EG 05 3.325 € 3.407 €
EG 06 3.531 € 3.654 €
EG 07 3.808 € 3.963 €
EG 08 4.130 € 4.303 €